Ziel von Innocence in Danger ist der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und pornografischer Ausbeutung im Internet. Noch nie zuvor hatten unsere Kinder soviel Einblick auf zum Teil verstörende Bilder und Filme im Internet. Und noch nie hatten Pädokriminelle so viele Möglichkeiten, auf Bilder, Gespräche und Adressen unsere Kinder zuzugreifen.
In jeder Sekunde sind laut UN und FBI 750.000 Pädokriminelle online. 1 Viele Teilnehmer in Kinderchats sind Täter auf der Suche nach Kindern. 2
Um auf diese Gefahr aufmerksam zu machen und sie zu bekämpfen, bringen wir das Tabuthema an die Öffentlichkeit, setzen uns für eine Vernetzung zwischen Jugendhilfe, Wirtschaft und Politik ein, betreiben Pressearbeit und kümmern uns um neue Sponsorengelder. Mit den gesammelten Spendengeldern werden Modellprojekte zum Kinderschutz finanziert oder bestehende Projekte erhalten. -> Spenden Sie hier
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Präsidium
Ehrenpräsidentin: Homayra Sellier
Präsidentin: Dorothea von Eberhardt
Vizepräsidentinnen: Ursula Raue, Serap Dolu-Leibfried
Mitglieder des Präsidiums
Marina von Achten
Dr. Christopher Freese
Christian von Hardenberg
Donata von Hardenberg
Dr. Anke Höwing
Alice Jay von Seldeneck
Vorstand
Julia von Weiler, Diplom Psychologin Lebenslauf deutsch (5,9 KB) und CV englisch (6,0 KB)
Innocence in Danger International
Innocence in Danger ist eine unabhängige internationale non-profit Organisation, die Internet-Spezialisten, Juristen, Kinderschutzorganisationen, Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, Politiker und nationale Aktionsgruppen zusammenbringt, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und humane, technische und finanzielle Ressourcen zu mobilisieren. Zweck der Organisation ist der weltweite Schutz der Kinder vor Missbrauch, besonders auch im Internet. Mehr unter www.innocenceindanger.org
Satzung von Innocence in Danger – Deutsche Sektion e.V. Stand 9. Februar 2011 Präambel Die international ausgerichtete Organisation Innocence en danger / Innocence in Danger mit Sitz in Paris / Frankreich verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche vor jeglicher Ausbeutung in der Welt, insbesondere durch das Internet und andere Kommunikationstechnologien, zu schützen. Zu diesem Zweck führt die Organisation nationale und internationale Aktionen durch, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen und dabei auch Eltern, Erzieher, andere Nichtregierungsorganisationen und die Gesellschaft mit einbeziehen. Der Verein Innocence in Danger Deutsche Sektion e.V. fühlt sich diesem Ziel verpflichtet und bildet als juristisch unabhängige Organisation die Deutsche Sektion dieser internationalen Organisation. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Präsidium
9. Ist ein Rechnungsprüfer gewählt, soll sich dessen Prüfung auf folgende Bereiche erstrecken:
10. Das Präsidium kann Maßnahmen des Vorstandes an seine vorherige Zustimmung binden. 11. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. 12. Das Präsidium haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 13. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden, die dem Präsidium regelmäßig über ihre Tätigkeit berichten.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses allein vertretungsberechtigt, ansonsten vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über deren Höhe und über die Inhalte und Bedingungen der entsprechenden Dienstverträge entscheidet das Präsidium.
2. Der Vorstand ist für eine ordnungsmäßige Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich, insbesondere für:
3. Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:
§ 8 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums einzuberufen oder wenn die Situation des Vereins der Information der Mitglieder und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch in Textform über elektronische Medien erfolgen. 3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. 5. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 6. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, ordentlichen Mitglieder. 7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren bevollmächtigte Repräsentanten anwesend sind. 8. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 9. Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, haben in Angelegenheit des Vorstands in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Gleiches gilt für Angestellte des Vereins in eigenen Angelegenheiten. 10. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt. 11. Über die Mitgliederversammlung ist ein von der Versammlungsleitung zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es soll vor allem die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben. § 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. § 10 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Jugend Rotkreuz e.V. Berlin“, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Berlin, den 9. Februar 2011 Die Neufassung der Satzung wurde einstimmig beschlossen von: Stephanie zu Guttenberg Dorothea von Eberhardt Ursula Raue Dr. Sylvester von Bismarck Soscha zu Eulenburg Christian von Hardenberg Karl Matthäus Schmidt
Notes: