Allgemeine Infos über sexuelle Internetbelästigung
- Laut KIM-Studie 1 2008 nutzen 72% der 6 – 13jährigen Mädchen und Jungen sowie 91% der 12 – 13jährigen das Internet.
- 30% der Kinder haben eine eigene Email-Adresse und 25% chatten zumindest einmal wöchentlich. Das Interesse an Email und Chat-Kommunikation steigt mit zunehmendem Alter.
- Einer von 7 Jugendlichen wird im Internet sexuell angemacht. Die meisten Opfer sind zwischen 13 und 15 Jahre alt.
- Erwachsene, die im Internet Kinder und Jugendliche kontaktieren, suchen gezielt nach solchen, die sich über Sex unterhalten wollen. Sie manipulieren sie, in dem sie sich deren Neugier und Unsicherheit bzgl. sexueller Themen zu nutze machen, um sie dann in kriminelle sexuelle Beziehungen zu verwickeln.
- Obwohl die Jugendlichen das Alter des Täters kennen und wissen, dass es um Sex geht, lassen sie sich auf ein Treffen ein – freiwillig. Trotzdem bleiben diese sexuellen Kontakte ernste Sexualdelikte.
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (Hrsg.); KIM-Studie 2008. Kinder und Medien - Computer und Internet. Basisuntersuchung zum Medienumgang 6-13-Jähriger in Deutschland. Stuttgart 2009
http://www.mpfs.de
Spezielle Infos zum Thema Handy
- 95 % der 12- bis 19-jährigen besitzen ein Handy. 2 Es dient den Jugendlichen in erster Linie, um ihr soziales Netzwerk zu pflegen und stetig auszubauen.
- Ca. 84 % der Handybesitzer wissen, dass gewalthaltige oder pornographische Foto- oder Videodateien kursieren.
- Fast jeder 10. hat bereits selber solche Inhalte zugeschickt bekommen.
- Auch die Aufzeichnung von gestellten oder realen Prügelszenen (bekannt unter dem Begriff "Happy Slapping") und deren Weiterleiten von Handy zu Handy ist ein Problem. Den wenigsten Kindern und Jugendlichen ist dabei bewusst, dass nicht nur das Schlagen, sondern auch das Aufnehmen solcher Gewalttaten strafbar ist (§131 StGB). Ebenso kann das Weiterleiten bzw. Versenden solcher Dateien unter bestimmten Voraussetzungen geahndet werden.
- Das Fotografieren oder Filmen anderer Personen in vermeintlich peinlichen Situationen scheint genauso an der Tagesordnung zu sein. Häufig werden z.B. Mitschüler auf der Schultoilette oder in der Umkleidekabine gefilmt.
- Die "Fotografen" verstoßen hier gegen § 201a Abs.1 StGB. Dieser Paragraph kommt dann zum Tragen, wenn eine Person heimlich oder gegen ihren Willen in einer Wohnung oder einem vergleichbar geschützten Raum aufgenommen wird.
2 Angaben aus: Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest;
JIM 2008, Jugend, Information, (Multi-)Media-Basisstudie zum Medienumgang 12-19 Jähriger in Deutschland. Stuttgart 2009. http://www.mpfs.de
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