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Satzung (Stand 9. Februar 2011)

Innocence in Danger Deutsche Sektion e.V.

Präambel

Die international ausgerichtete Organisation Innocence en danger / Innocence in Danger mit Sitz in Paris / Frankreich verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche vor jeglicher Aus­beutung in der Welt, insbesondere durch das Internet und andere Kommunikationstech­nologien, zu schützen.

Zu diesem Zweck führt die Organisation nationale und internationale Aktionen durch, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen und dabei auch Eltern, Erzieher, andere Nicht­regierungsorganisationen und die Gesellschaft mit einbeziehen.

Der Verein Innocence in Danger Deutsche Sektion e.V. fühlt sich diesem Ziel verpflichtet und bildet als juristisch unabhängige Organisation die Deutsche Sektion dieser internatio­nalen Organisation.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Innocence in Danger  Deutsche Sektion e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Char­lottenburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere der Schutz von Kin­dern und Jugendlichen vor Missbrauch und Ausbeutung. Der Verein setzt dabei seinen Schwerpunkt auf den Schutz vor den durch neue Kommunikationstechnologien möglich gewordenen Formen des Missbrauchs und der Ausbeutung von Kindern und Jugendli­chen. Der Verein ist national und international tätig.

2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:

  • den Aufbau eines umfassenden Netzwerks und die Koordination bereits bestehen­der lokaler, nationaler und internationaler Aktionsgruppen und Vereine zur Ent­wicklung gemeinsamer Strategien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch und Ausbeutung
  • die Durchführung nationaler und internationaler Aktionen für Kinder und Jugendli­che, die durch Missbrauch oder Ausbeutung geschädigt wurden;
  • Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
  • Maßnahmen und Projekte im Bereich Prävention, Aufklärung, Information im Zusam­menhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
  • Hilfestellung in sozialen Notlagen und zweckgebundene Förderung von Einrichtun­gen, die Betroffene in Abstimmung mit dem Verein direkt unterstützen
  • Veröffentlichungen und Ausstellungen; Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Vereins stehen der Allgemeinheit offen bzw. werden diesen zeitnah zugänglich gemacht
  • Organisation von und Teilnahme an nationalen und internationalen Konfe­renzen
  • Verleihung von Preisen und Auszeichnungen
  • Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen durch Entwicklung und Verbreitung von päda­gogischen Konzepten wie Theaterstücken an Schulen

3. Der Verein finanziert seine Tätigkeit vorrangig durch Spenden, öffentliche Zuwendungen, Bußgelder sowie durch Vermögenserträge.

4. Der Verein ist Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO (Förderung mildtätiger Zwecke; Förderung der Jugendhilfe)  und kann auch selbst operativ tätig werden. 

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf  keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.  Mitglieder der Organe des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Vergütung der Vorstandsmitglieder ent­scheidet das Präsidium.

§ 4 Mitgliedschaft

1.   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

2.   Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Präsidiums­beschluss erfolgte.

3.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied un­ter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Grün­den zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

4.   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.

5.   Vorgenanntes gilt sinngemäß auch für Ehrenmitglieder.

6.   Das Präsidium kann Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie dem Verein oder dem Ver­einszweck besondere Dienste erwiesen haben. Ehrenmitglieder können an den Mitglie­derversammlungen teilnehmen.

7.   Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, die die Höhe der jähr­lich zu zahlenden Beiträge der ordentlichen Mitglieder regelt.

§ 5 Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.

2.   Das Präsidium kann einen Beirat berufen, der wichtige Außenkontakte pflegen und  Vorstand und Präsidium beratend unterstützen soll.

§ 6 Präsidium

1.  Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in, zwei stellvertretenden Präsi­dent/innen sowie mindestens einem bis maximal acht weiteren Mitgliedern.

 

2.  Ein Mitglied des Präsidiums kann vom Ehrenkomittee (Comité d´honoeur) von "Innocence en danger" / Paris entsandt werden. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

3.  Das Präsidium wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der  Amtszeit so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.

4.  Das vom Internationalen Rat entsandte Mitglied muss kein Mitglied des Vereins sein, alle anderen Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Das Präsidium übt sein Amt ehrenamtlich aus.

5.  Mitglied des Präsidiums kann nur sein, wer weder Arbeitnehmer/in des Vereins ist, noch in laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Verein steht.

6.  Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, kann bis zur nächsten Mitgliederver­sammlung ein/e Nachfolger/in unter den Mitgliedern von den verbliebenen Präsidiums­mitgliedern durch Kooptation berufen werden.

7.  Das Präsidium stellt die Umsetzung der "Innocence en danger / Innocence in Danger"-Prinzipien für den Verein und die Beachtung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung sicher. Es berät und kontrolliert den Vorstand in seiner Tätigkeit. Das Präsidium  vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.

8.  Das Präsidium hat weiterhin auch folgende Aufgaben:

  • Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden
  • Festlegung von langfristigen und mittelfristigen Zielen und Strategien des Vereins und Aufstellung von Regelungen hinsichtlich deren Umsetzung
  • Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
  • Wahl eines Rechnungsprüfers und Festlegung des Prüfauftrags
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tages­ordnung

9. Ist ein Rechnungsprüfer gewählt, soll sich dessen Prüfung auf folgende Bereiche erstre­cken:

  • satzungsmäßige und wirtschaftliche Mittelverwendung
  • Plausibilität der zu den Mitgliederversammlungen vorgelegten Vermögensüber­sichten
  • Einhaltung des jeweiligen Jahresbudgets

10. Das Präsidium kann Maßnahmen des Vorstandes an seine vorherige Zustimmung bin­den.

11. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind.

12. Das Präsidium haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden, die dem Präsi­dium regelmäßig über ihre Tätigkeit berichten.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder mehreren  Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses allein vertretungsberechtigt, ansonsten vertreten die Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine an­gemessene Vergütung erhalten. Über deren Höhe und über die Inhalte und Bedingun­gen der entsprechenden Dienstverträge entscheidet das Präsidium.

2. Der Vorstand ist für eine ordnungsmäßige Führung der Vereinsgeschäfte ver-antwortlich, insbesondere für:

  • die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durch­führung von Konzepten zur Umsetzung der Ziele und Strategien zur  Verwirk­lichung der Satzungszwecke
  • die Führung der Mitarbeiter/innen (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträ­gen)
  • das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen
  • die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Präsidium und Mitglieder
  • die regelmäßige Berichterstattung an das Präsidium.

3. Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustim­mung des Präsidiums:

  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
  • Vornahme von baulichen Maßnahmen
  • Aufnahme von Darlehen und Krediten
  • Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
  • Gründung von und Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften
  • Aufwendungen mit einem Gesamtwert über 20.000 €, soweit diese nicht im Wirt­schaftsplan enthalten sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.  Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Beschluss des Präsidiums einzuberufen oder wenn die Situa­tion des Vereins der Information der Mitglieder und der Beschlussfassung der Mitglie­derversammlung bedarf. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Be­kanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch in Textform über elektroni­sche Medien erfolgen.

3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums und des Vorstands sowie die Entlastung des Präsidiums und des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4.  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen,  kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen.

5. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

6. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, ordentli­chen Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglie­der oder deren bevollmächtigte Repräsentanten anwesend sind.

8. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die  Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist  auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

9.  Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, haben in Angelegen­heit des Vorstands in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Gleiches gilt für An­gestellte des Vereins in eigenen Angelegenheiten.

10.  Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.

11.  Über die Mitgliederversammlung ist ein von der Versammlungsleitung zu unterzeich­nendes Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es soll vor allem die Inhalte der gefassten Be­schlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versamm­lung beschließt auch über die Art der Liquidation.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Jugend Rotkreuz e.V. Berlin“, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

Berlin, den 9. Februar 2011

Die Neufassung der Satzung wurde einstimmig beschlossen von

Stephanie zu Guttenberg

Dorothea von Eberhardt

Ursula Raue

Dr. Sylvester von Bismarck

Soscha zu Eulenburg

Christian von Hardenberg

Karl Matthäus Schmidt

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