Satzung
Innocence in Danger Deutsche Sektion e.V.
(Stand 28. April 2008)
Präambel
Die international ausgerichtete Organisation Innocence en danger / Innocence in Danger mit Sitz in Frankreich, 75008 Paris, 66 Avenue des Champs-Elysées, betrachtet sich als weltweit tätige Bürgerbewegung und verfolgt das Ziel, Kinder und Jugendliche vor jeglicher Ausbeutung in der Welt, vor allem durch das Internet und andere Kommunikationstechnologien zu schützen.
Zu diesem Zweck möchte die Organisation nationale und internationale Aktionen ausüben, die den Kindern zugute kommen und auch Eltern, Erzieher, andere Nichtregierungsorganisationen und die ganze Gesellschaft mit einbeziehen.
Der Verein Innocence in Danger - Deutsche Sektion e.V. fühlt sich diesem Interesse verpflichtet und bildet als juristisch unabhängige Person die Deutsche Sektion dieser internationalen Organisation gemäß deutschem Vereinsrecht.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Innocence in Danger - Deutsche Sektion e.V.
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, für die Förderung der Jugendhilfe einen Beitrag zu leisten, Kinder vor Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere durch neue Formen, wie sie durch neue Kommunikationstechnologien möglich sind und werden, national und international zu schützen.
2. Zur Erreichung des Satzungszweckes wird der Verein insbesondere auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
- Aufbau eines umfassenden Netzwerks und Koordination bereits bestehender lokaler, nationaler und internationaler Aktionsgruppen und Vereine durch kompetentes, psychologisch geschultes Fachpersonal auf freiberuflicher Basis
- Organisation nationaler und internationaler ad-hoc-Aktionen für Kinder, die durch Missbrauch oder Ausbeutung beschädigt wurden und sich in Schwierigkeiten befinden
- Maßnamen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch Schaltung von Plakataktionen sowie durch die Entwicklung und Umsetzung von geeigneten Medienkampagnen
- Ad-hoc-Hilfestellung in sozialen Notlagen durch zweckgebundene Förderung von im Netzwerk tätigen Einrichtungen, die Betroffene in Abstimmung mit dem Verein direkt unter-stützen
- Gründungen von Bibliotheken und Mediatheken
- Veröffentlichungen und Ausstellungen
- Organisation von nationalen und internationalen Konferenzen
- Initiierung von Preisen und Auszeichnungen
- Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen durch Entwicklung und Verbreitung von pädagogischen Theaterstücken an Schulen etc.
3. Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Förderungsmitteln sowie durch die Erträge der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgaben-ordnung festgelegten Vereinsmittel.
4. Der Verein kann alle Hilfsmittel verwenden und alle Schritte ausführen, insbesondere den Einsatz von Geld- und Sachmitteln (Immobilien), um seine Aufgaben in direkter oder indirekter Form zu realisieren und zu fördern, jeweils unter Beachtung der bestehenden Gesetze.
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; erverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitglieder der Organe des Vereins sind alle ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch Beschluss des Vorstandes.
3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
7. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
8. Vorgenanntes gilt sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.
9. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung und wird wirksam mit einer schriftlichen Bestätigung des Vereins. Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften ablehnen und Kündigungen aussprechen.
10. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie dem Verein oder dem Vereinszweck besondere Dienste erwiesen haben. Ehrenmitglieder könne an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sind im übrigen von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.
11. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlen den Beiträge regelt.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Beide, die Mitgliederversammlung und der Vorstand, können beschließen, ein Kuratorium zu bilden. Wenn ein Kuratorium als Vereinsorgan berufen wird, soll das Kuratorium insbesondere wichtige Außenkontakte pflegen und die Vorstandsarbeit beratend unterstützen. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht für die Berufung von Mitgliedern des Kuratoriums, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand, der ehrenamtlich tätig ist, besteht aus dem/der Präsidenten/in, zwei stellvertretenden Präsidenten sowie mindestens einem bis maximal acht weiteren Mitgliedern. Präsident/in, stellvertretender Präsident/in und Mitglieder des Vorstandes können durch Wahl durch die Mitgliederversammlung die Funktionalverantwortung als Schatzmeister und Schriftführer übernehmen."
2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB rechtsverbindlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Ein Mitglied des Vorstandes kann vom Ehrenkomittee (Comité d´ honoeur) von "Innocence en danger", Paris, entsandt werden. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Das vom Internationalen Rat entsandte Mitglied muss kein Mitglied des Vereins sein, alle anderen Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Zur Wahl aufstellen lassen können sich nur Mitglieder, die weder Arbeitnehmer des Vereins sind noch in laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Verein stehen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger unter den Mitgliedern von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Kooptation berufen werden.
8. Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der "Innocence en danger/Innocence in Danger"-Prinzipien in langfristige Programmpläne für IID-Deutsche Sektion. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
9. Er hat u.a. auch folgende Aufgaben:
- Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Wahl eines Rechnungsprüfers
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren Repräsentanten anwesend sind.
11. Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen. Sie/er ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für:
- die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke
die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen)- das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen
- die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand und Mitglieder
- die laufende Berichterstattung an Präsident und Schatzmeister
Der/Die Geschäftsführer/in kann zum besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
12. Ist ein Rechnungsprüfer gewählt, erstreckt sich dessen Prüfung auf folgende Bereiche:
- sachliche und rechnerische Richtigkeit der Jahresrechnung
- zweckentsprechende wirtschaftliche Mittelverwendung
- Plausibilität der Vermögensübersichten zu den Mitgliederversammlungen
- Einhaltung des Budgets
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann auch über elektronische Medien erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
5. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Antragsrecht und Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
6. Andere Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, ordentlichen Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren Repräsentanten anwesend sind.
8. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
9. Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei solchen Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine/ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder diejenigen eines Angehörigen, Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners.
10. Dies gilt im Besonderen für die Belange der Mitglieder, die zugleich hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sind.
11. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung frei gewählt.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein von der Versammlungsleitung zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll zu fertigen. Es soll vor allem die Inhalte der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen wiedergeben.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
§ 9 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Jugend Rotkreuz e.V. Berlin“, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 28. April 2008
Die Änderungen in § 6 Nr. 11 wurden einstimmig beschlossen von
Ursula Raue – zugleich für Frank C. Hansel, Christian Graf von Hardenberg, Klaus Fehsenfeld
Dorothea von Eberhardt
Dr. Sylvester von Bismarck
Soscha Gräfin zu Eulenburg – zugleich für Stephanie Freifrau von und zu Guttenberg
Sebastien Veron
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Presse: Christine Bücken
Mail: presse(at)innocenceindanger.de